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Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Schlieren und andererseits im Ausland wohnhafte Personen, welche in Schlieren Einkünfte erzielen.

Die Quellensteuer wird nicht von der steuerpflichtigen Person selber bezahlt, sondern direkt vom Arbeitgebenden bzw. Veranstalter, Versicherer usw. vor der Auszahlung in Abzug gebracht und an das zuständige Steueramt entrichtet.

Auf der Homepage des kantonalen Steueramtes Zürich finden Sie alle wichtigen Formulare für Arbeitnehmende, ArbeitgebendeTarife sowie Gesetzesgrundlagen zur zürcherischen Quellensteuer.

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