Gemäss § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes sind die Gemeinden für die ambulante und stationäre Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner verantwortlich, wobei die Gemeinden die Versorgung entweder mit eigenen Einrichtungen erbringen oder aber Dritte damit beauftragen können. Die Herkunftsgemeinde ist verpflichtet, auch die Aufnahme von mittellosen pflegebedürftigen Personen sicherzustellen. Dafür ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostengutsprache für ein Heimdepot zu leisten.
Über das Gesuch entscheidet abschliessend die Abteilung Soziales. Der Depotbetrag wird nicht ausbezahlt, sondern es wird eine Kostengutsprache für einen bestimmten Betrag geleistet. Dieser kann – sofern die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind – später eingefordert werden.