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Arbeitslosigkeit

Erhaltene Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung (ALV-Taggelder) gelten als steuerbare Einkünfte und sind in der Steuererklärung zu deklarieren.

Bei einer grösseren erwarteten Veränderung im steuerbaren Einkommen infolge vorübergehender Arbeitslosigkeit empfiehlt es sich, das steuerbare Einkommen in der provisorischen Rechnung anzupassen. Bitte teilen Sie uns hierfür Ihr mutmassliches steuerbares Einkommen und Vermögen telefonisch oder schriftlich mit. Die angepasste provisorische Rechnung wird Ihnen im Anschluss zugestellt.

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