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Steuern
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Steuerfuss
Mit einem Klick erhalten Sie eine Übersicht über die Entwicklung des Steuerfusses der Stadt Schlieren.
Vergleichen Sie die Steuerfüsse der Gemeinden des Kantons Zürich: Gemeindesteuern

Liegenschaftenbewertung

In der Steuererklärung sind für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum die Werte gemäss Neubewertung 2009 einzusetzen. Für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sind die effektiven Brutt…

In der Steuererklärung sind für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum die Werte gemäss Neubewertung 2009 einzusetzen.

Für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sind die effektiven Brutto-Mietzinsen einzusetzen, welche für den Steuerwert mit 7,05 % zu kapitalisieren sind.

Gestützt auf die §§ 21 Abs. 2, 39 Abst. 3 und 4 sowie 40 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 sind die Steuerbehörden angewiesen worden, die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte von Liegenschaften nach Massgabe der folgenden Vorschriften festzusetzen.

Steuerrechtliche Auskünfte

Wir erteilen Ihnen gerne Auskünfte über sämtliche Belange rund um die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Grundsteuern. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen jew…
Wir erteilen Ihnen gerne Auskünfte über sämtliche Belange rund um die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Grundsteuern.

Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen jeweils fristgerecht einreichen. Sie erleichtern uns die Arbeit und erfahren schneller, wieviel Ihre Steuerbelastung beträgt. Sofern Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten können, richten Sie bitte noch innerhalb der Abgabefrist ein begründetes schriftliches Gesuch um Fristerstreckung an uns. Fristerstreckungen sind möglich bis längstens 30. November des Steuerjahres.

Wenn Sie beim Bezahlen Ihrer Steuern die von uns vorgedruckten Originaleinzahlungsscheine benützen, erleichtern Sie uns den Verwaltungsaufwand entscheidend und vermeiden zudem das Risiko von Zinsnachbelastungen zufolge verspäteter Zahlungen. Dafür danken wir Ihnen bestens.

Zugehörige Objekte