Inhalt

Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Am 12. Februar 2007 hat der Kantonsrat das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) beschlossen. Es regelt generell den Umgang der öffentlichen Organe im Kanton Zürich mit Informationen und speziell das Bearbeiten von Personendaten. Das IDG löste das bisherige Datenschutzgesetz (DSG) ab. 

Datenschutz
Datenschutz handelt vom Umgang mit Personendaten. Er will die Persönlichkeitsrechte und die informationelle *) Selbstbestimmung der Personen, über welche Daten bearbeitet werden, schützen und einen Ausgleich mit berechtigten Datenbearbeitungsinteressen herstellen.
Personendaten sind ein wichtiges Gut; es stehen die Grundrechte der betroffenen Personen auf dem Spiel, und bei widerrechtlichem Bearbeiten droht unter Umständen Schadenersatz, bisweilen disziplinar- und strafrechtliche Sanktionen, auf jeden Fall aber ein Vertrauensverlust. 

Öffentlichkeitsprinzip
Das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip will das Handeln der staatlichen Behörden und Ämter für Aussenstehende nachvollziehbar und transparent gestalten. Dazu verpflichtet es einerseits die öffentlichen Organe und Stellen, von sich aus mit Informationen von allgemeinem Interesse an die Öffentlichkeit zu gelangen und damit eine aktive Informationspolitik zu betreiben. Anderseits gibt es jeder Person grundsätzlich das Recht auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Als Folge davon sind die angefragten öffentlichen Stellen verpflichtet, solche Gesuche zu beantworten. 

Massgebende Erlasse

Bund
Bundesgesetz über den Datenschutz 

Kanton
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Informatiksicherheitsverordnung (ISV)
Archivgesetz
Archivverordnung 
  *) informationell gemäss Duden: Die Information betreffend Grundrecht auf   Selbstbestimmung.

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt