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Stadtrichter

Zuständigkeit
Der Stadtrichter ist zuständig für die Durchführung des ordentlichen Übertretungsstrafverfahrens nach geringfügigen Widerhandlungen (sog. Übertretungen) auf dem Gebiet der Stadt Schlieren.
Der Stadtrichter beurteilt Übertretungen gegen das:

Bundesrecht
wenn sich die entsprechende Zuständigkeit aus der kantonalen Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht ergibt. Dies ist der Fall bei
a) Vorschriften über die Bahnpolizei
b) Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
c) Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung begangen wird durch

  • Fussgängerinnen oder Fussgänger
  • Reiterinnen oder Reiter
  • Personen, die Tiere oder Herden führen oder begleiten
  • Personen, die Tierfuhrwerke oder Handwagen führen
  • Führerinnen, Führer, Halterinnen oder Halter von Fahrrädern oder von Fahrzeugen, die bundesrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt sind, jedoch unter Ausschluss der Motorfahrräder

d) signalisierten Fahrverboten, einschliesslich des Befahrens von Einbahnstrassen in verbotener Richtung
e) Vorschriften über das Anhalten und das Parkieren im Strassenverkehr.


Kantonale Recht
wenn im entsprechenden Gesetz nicht ausnahmsweise die ausschliessliche Zuständigkeit des Statthalters vorgesehen ist.

Kommunale Recht
in jedem Fall.

Bussenkompetenz des Stadtrichters
Die Strafkompetenz des Stadtrichters ist beschränkt auf Fr. 500.00 Busse. Erachtet der Stadtrichter in einem Fall eine Busse von mehr als Fr. 500.00 für angezeigt, so überweist er den Fall zur Beurteilung an das Statthalteramt Dietikon.

Entscheide des Stadtrichters
Wird dem Stadtrichter eine Übertretung zur Beurteilung vorgelegt, so erlässt er in der Regel innert 30 Tagen eine Verfügung, welche je nach rechtlicher Würdigung des vorgelegten Sachverhalts unterschiedlich ausfallen kann: Liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten der verzeigten Person vor, stellt der Stadtrichter einen Strafbefehl aus, während beim Fehlen rechtsgenügender Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung ergeht.

Einsprache gegen den Entscheid des Stadtrichters
Ist die gebüsste Person mit dem Entscheid des Stadtrichters nicht einverstanden, so kann sie innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrichter schriftlich Einsprache erheben. Der Stadtrichter prüft darauf hin den Sachverhalt von neuem und hat die Möglichkeit, seinen Strafbefehl aufzuheben, abzuändern oder daran festzuhalten. Hält er an seinem Strafbefehl fest, so überweist er den Fall zum endgültigen Entscheid an das Bezirksgericht Dietikon.

Die Verfahrenskosten
Das Übertretungsstrafverfahren vor dem Stadtrichter ist - im Gegensatz zum Ordnungsbussenverfahren der Polizeiorgane - kostenpflichtig. Ob die dabei anfallenden Kosten der gebüssten Person auferlegt oder auf die Stadtkasse genommen werden, hängt hauptsächlich vom Ausgang des Verfahrens ab. So wird eine gebüsste Person regelmässig kostenpflichtig, während die Kosten bei Verfahrenseinstellung oder Bussenaufhebung in der Regel von der Stadtkasse übernommen werden, - es sei denn, die betroffene Person habe das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Handeln verursacht oder dessen Durchführung ungebührlich erschwert. Diesfalls können ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Das kantonale Recht sieht für das Übertretungsstrafverfahren verschiedene Kostenrahmen vor. Danach fallen für eine mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchung Kosten in der Höhe von Fr. 80.00 bis Fr. 2'000.00 an und für die Führung einer Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl von Fr. 100.00 bis Fr. 5'000.00.

Kontakt

Stadtrichter
Freiestrasse 6
8952 Schlieren

Tel. 044 738 15 80
Fax 044 738 15 90
stadtrichter@schlieren.ch

Öffnungszeiten

Besprechungstermine nach Vereinbarung.

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